So, nun schreib ich mal wie ich zu meinen Helix Pomatia gekommen bin (gilt für Schleswig Holstein)
Ich habe zuersteinmal herausgefunden, wen ich fragen muss, um eine offizielle Erlaubnis zum halten und vor allem zum entnehmen der Weinbergschnecken aus der Natur zu erhalten. Nachdem ich also quer durch Kiel radelte, (Rathaus, Amtstierärztin) bekam ich eine Telefonnummer die mich zum "Landesamt für Landwirtschaft, Natur und Umwelt" brachte. Dort sprach ich dann mit dem zuständigen Mitarbeiter. Dem schilderte ich mein Anliegen und stellte einige Fragen: Entnahme von Helix aus der Natur, Abgabe von Nachzuchten an weitere Interessierte ohne Gewinn, Entlassen der Nachzuchten in die Natur, etc...
Lustig war, dass ich ja so an 5-6 Schnecken dachte und er zuerst an die hundertfache Zahl.
Dann erklärte er mir, dass die eigentlichen Absichten, die sich auf das "entlassen" der Nachzuchten in die freie Natur beziehen, eher auf "wirklich" seltene und bedrohte Arten Anzuwenden seien. Die Greifvögel beispielsweise. Helix Pomatia kommt hier oben doch recht häufig vor und ist, jedenfalls im Gebiet östlich von Kiel, stark vertreten (-> nicht wirklich vom aussterben bedroht) Ein Aussetzen der in Gefangenschaft geschlüpften Tiere der ersten Generation (also aus der Natur entnommenen) sehe er nicht als Problem.
Ich kann also allen Interressierten raten sich einfach mal an die entsprechende Behörde zu wenden. Im Endeffekt schickt man denen dann ein Fax, bekommt ein entsprechendes Antwortschreiben und hat dann eine schriftliche Bestätigung das man alles richtig macht

Achja, der Handlungsspielraum der Behörde:
BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung
§17
"Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 unter den jeweils genannten Voraussetzungen Ausnahmen auch allgemein zulassen."
§2
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.