BNatSchG Kapitel 5 Abschnitt 2 § 40 Abs. 4 hat geschrieben:
2. der Einsatz von Tieren
[........]
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
vinbergssnäcka hat geschrieben:Hallo Flecky,
wenn Du Dir die Beiträge von Anfang an durchliest, dann wirst Du feststellen, das Du das nicht so einfach darfst! Du müsstest Dir dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen.
Raven hat geschrieben:Wenn man es mit dem Gesetz ganz genau nimmt, ist es sogar verboten schnecken aus der Natur zu nehmen, wenn sie beschädigt sind um sie zu reparieren, da man diese Schnecke dann nicht mehr zurück setzen dürfte...
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten
ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose
oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich
freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die
von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle
abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer
die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
§ 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten
[........]
(4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von
Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.[.......]Von dem Erfordernis einer
Genehmigung sind ausgenommen
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Einsatz von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen
Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten, die dem Jagd- oder
Fischereirecht unterliegen,
[....]
§ 69 Bußgeldvorschriften
[...]
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig[...]
17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier ausbringt,
wir wissen schlicht und ergreifend nicht, ob das schlimm ist oder nicht, Schnecken wieder auszusetzen.
Gummibärchen10 hat geschrieben:WO steht denn bitte, dass das Aussetzen von einheimischen Schnecken verboten ist? Ich wäre Dir sehr dankbar, wenn Du mir eine zuverlässige Quelle angeben könntest, wo Du DAS gelesen hast. So Leid es mir tut, vorher glaube ich da gar nichts. Außerdem: Warum sollte denn das bitte verboten sein? Ich meine, dass man Achatschnecken nicht aussetzen darf, das hat einen Sinn, da sie hier unser Ökosystem durcheinander bringen würden, das ist völlig klar. Aber die Weinbergschnecken kommen doch von hier??!! Vermutlich wäre es sogar besser, wenn Weinbergschneckenbabys wieder ausgesetzt werden würden, dann wären es wieder mehr Weinbergschnecken und die Weinbergschnecke wäre keine bedrohte Art mehr, oder nicht??
LG, Ulli
und @Scarlett: Wo bleibt denn DA bitte die Liebe, wenn man Tiere, die ohne Weiteres hier in unserer Fauna leben könnten, ins Gefrierfach steckt und umbringt??? Es tut mir Leid, aber ich verstehe DAS nicht!!! Und: Wer Liebe für seine Weinbergschnecken empfindet, kommt gar nicht auf SO eine Idee.
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