Ich habe mich nochmal mit dem Bundesnaturschutzgesetz §40 Absatz 4 auseinandergesetzt.
(4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Einsatz von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG ist zu beachten.
Punkt 2 der Ausnahme fällt ja flach, da wohl keiner behaupten kann, man könne Weinbergschnecken zum biologischen Pflanzenschutz einsetzen.
Bliebe Punkt 3, doch Weinbergschnecken unterliegen nicht dem Jagd- und Fischereirecht, habe da schon nachgeschaut......
So und beispielhaft habe ich mir nun nochmal das Naturschutzgesetz des Landes Baden-Würtemberg vorgenommen:
Dort heisst es ganz eindeutig und dabei geht es auch um NICHT gebietsfremde Arten:
§ 44
Ausbringen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
(1) Tiere oder gebietsfremde Pflanzen dürfen nur mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde in der freien Landschaft ausgebracht oder angesiedelt werden. Als gebietsfremd nach Satz 1 gelten auch Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Satz 1 und 2 gilt nicht für
1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von anderen Organismen
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist oder andere Rechtsvorschriften dem Aussetzen von Tieren entgegenstehen. Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Artikel 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1741) sind zu beachten.
(3) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass ohne Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 ausgebrachte oder angesiedelte Pflanzen und Tiere und deren Nachkommen wieder zu beseitigen oder behördliche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Tiere und Pflanzen zu dulden sind.
Naturschutzgesetz
Zehnter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten (§ 80)
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
9. entgegen § 44 Abs. 1 Tiere wild lebender Arten oder nicht gebietsheimische Pflanzen wild wachsender Arten ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde ausbringt oder in der freien Natur ansiedelt,